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Schadenminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte oder Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Manche Versicherer versuchen, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, die Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen zu verweigern.
Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und KFZ-Sachverständigen oder die freie Auswahl z.B. eines Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens werden durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt.
Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Versicherer stellt keinen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar.
Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.