Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von diesem ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann.
Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!